Leistungserhebungskonzept

Die gesetzlichen Regelungen zu unserem Leistungserhebungskonzept können hier nachgelesen werden:

vgl. Art. 52 BayEUG, unter www.gesetze-bayern.de - Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

vgl. § 28 BaySchO, unter www.gesetze-bayern.de - Bayerische Schulordnung

vgl. § 21 ff. GSO, unter www.gesetze-bayern.de - Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO

Leistungserhebungskonzept des Gymnasiums Olching

 

  1. In der ersten Schulwoche nach den großen Ferien, am ersten Tag nach Ferien und an den drei letzten Tagen vor den Weihnachtsferien werden keine Leistungsnachweise gefordert. In der ersten Stunde im Fach nach Ferien werden keine unangekündigten schriftlichen Leistungsnachweise verlangt.
  2. An Tagen mit großen Leistungsnachweisen oder fachlichen Leistungstests werden keine weiteren schriftlichen Leistungsnachweise verlangt.
    Unterstufe: In einer Woche sollen höchstens zwei schriftliche Leistungsnachweise der Art großer Leistungsnachweis oder Kurzarbeit verlangt werden.
    Mittelstufe: In einer Woche sollen höchstens drei schriftliche Leistungsnachweise der Art großer Leistungsnachweis oder Kurzarbeit verlangt werden. Dabei sollen von diesen drei Leistungsnachweisen höchstens zwei große Leistungsnachweise sein.
    Oberstufe: In einer Woche sollen höchstens zwei große Leistungsnachweise gefordert werden.
  3. An Tagen, die von großen Leistungsnachweisen frei sind, können mehrere kleine Leistungsnachweise stattfinden.
  4. In allen Jahrgangsstufen gibt es neben den Stegreifaufgaben (unangekündigte kleine Leistungsnachweise) auch Tests (angekündigte kleine Leistungsnachweise), die inhaltlich und im Umfang den Stegreifaufgaben
  5. Die Zahl der von den einzelnen Schülern geforderten Leistungsnachweise sollte innerhalb eines Faches und einer Jahrgangsstufe nicht beträchtlich abweichen. Die Klassenleitungen achten auf eine gleichmäßige Verteilung der angekündigten Leistungsnachweise. Sollte es zu einer Phase sich häufender großer Leistungsnachweise kommen, so ist diese nach Möglichkeit von Kurzarbeiten Über Einzelheiten der Leistungserhebung werden die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten in den ersten beiden Schulwochen informiert. Die Koordinierung der großen Leistungsnachweise erfolgt durch ein Mitglied der Schulleitung im Schulaufgabenkalender.
  6. Innerhalb dieses Leistungserhebungskonzepts treffen die Fachschaften fachspezifische Regelungen.
  7. Ab Jahrgangsstufe 8 muss bei Absenz an Tagen mit angesagten Leistungsnachweisen (Ausnahme: angesagte kleine schriftliche Leistungsnachweise = Tests und Referate) eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Dazu zählen auch von niedergelassenen Psychotherapeuten und Heilpraktikern ausgestellte Bescheinigungen.
  8. Bei großen und kleinen schriftlichen Leistungsnachweisen sind der Lehrkraft vor Prüfungsbeginn von den Schülerinnen und Schülern unaufgefordert Mobiltelefone und/oder weitere unerlaubte digitale Hilfsmittel (z. B. Smartwatches) abzugeben. Bedient sich eine Schülerin bzw. ein Schüler dennoch unerlaubter Hilfsmittel oder macht den Versuch dazu, wird die Prüfungsleistung als Unterschleif gewertet. Als Versuch gilt auch das Bereithalten bzw. Nicht-Abgeben nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung.

Fundstellen:

  • Art. 52 BayEUG Nachweis des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen
  • § 28 BaySchO Hausaufgaben
  • § 20 (2) BaySchO Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
  • § 21 GSO Leistungsnachweise
  • § 22 GSO Große Leistungsnachweise
  • § 23 GSO Kleine Leistungsnachweise
  • § 24 GSO Seminararbeit
  • § 25 GSO Korrektur und Besprechung
  • § 26 GSO Bewertung der Leistungen
  • § 27 GSO Nachholung von Leistungsnachweisen
  • § 57 GSO Unterschleif

 

gez. OStDin Sabine Ratberger, September 2024